Beschluss:
1)
Die
Gemeinschaftsversammlung erteilt gem. Art. 102 Abs. 3 GO dem
Gemeinschaftsvorsitzenden für die Jahresrechnung 2019 die Entlastung. 2)
Die
Gemeinschaftsversammlung erteilt gem. Art. 102 Abs. 3 GO dem
Gemeinschaftsvorsitzenden für die Jahresrechnung 2020 die Entlastung. |
Der Gemeinschaftsvorsitzende Josef Straßer ist aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.