Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1

Beschluss:

 

Die Stellungnahmen der Bayernwerk AG, des Wasserzweckverbandes Berglerner Gruppe, der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH werden zur Kenntnis genommen.

 

Einstimmig beschlossen     Ja 9  Nein 0

 

 

 

 

Der Bayerische Bauernverband hat damals Hinweise zu landwirtschaftlichen Emissionen in der Umgebung, zum Erfordernis der Befahrbarkeit von Wegen, zur flächensparenden Siedlungsweise und zu Eingrünungen und Ausgleichsflächen gegeben. Auf die damalige Behandlung wird verwiesen. 

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbands wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

 

Einstimmig beschlossen     Ja 9  Nein 0

 

 

Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist Einzelhandel vollständig ausgeschlossen. Grund für den Ausschluss war, den Handel am Hauptort zu konzentrieren, vor allem im Ortskern und an der Strogenstraße. Einzelhandelsagglomerationen können deshalb nicht entstehen (Festsetzung Nr. 2.3). Allerdings haben sich trotz des Ausschlusses Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, wie eine Motorgerätewerkstatt mit Verkauf und ein Onlineversandhandel. Diese Betriebe sind wegen des Sortiments oder des Verkehrsaufkommens ohnehin nicht für den Ortskern prädestiniert. Es bietet sich an, das Gewerbegebiet für solche Betriebe mit folgender Festsetzung zu öffnen:

 

„Einzelhandelsbetriebe für Sortimente des Nahversorgungsbedarfs und des Innenstadtbedarfs sind nicht zulässig, ausgenommen Versand- und Onlinehandel ohne stationäre Verkaufsfläche. Einzelhandelsbetriebe für sonstige Sortimente können ausnahmsweise zugelassen werden.“

 

Der zweite Satz der Regelung – die nur ausnahmsweise Zulassung von Einzelhandelsbetrieben für sonstige Sortimente – kann die Entstehung von Einzelhandelsagglomerationen verhindern. Die Begriffe „Nah-versorgungsbedarf“, „Innenstadtbedarf“ und „sonstige Sortimente“ werden aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern übernommen. Eine davon abweichende Definition oder Differenzierung scheint auch mit Rücksicht auf die konkrete örtliche Situation nicht erforderlich. Die verschiedenen Sortimente sind in der Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramms aufgeführt, siehe nächste Seite.

 

 

Für Sortimente der Nahversorgung und des Innenstadtbedarfs sind nach dem Festsetzungsvorschlag weiterhin keine Läden im Gewerbegebiet Thenn zulässig, aber Versand- und Onlinehandel. Das Verbot der Läden für diese Sortimente soll zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche am Hauptort strikt eingehalten werden, auch um dort Leerstände und Umwandlung von Läden in Wohnungen zu vermeiden.

 

Für die Sortimente des sonstigen Bedarfs können dagegen Läden und Märkte ausnahmsweise zugelassen werden. Dabei ist zu beachten, dass nach § 11 BauNVO großflächige Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten nicht zulässig sind, sondern nur in Kern- oder Sondergebieten.

 

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung werden die Ausführungen zum Einzelhandel ergänzt. 

Der Plan wird geändert:

           Der gänzliche Ausschluss von Einzelhandel wird gestrichen (Nr. 2.3).

           Als neue Festsetzung wird eingefügt: „Einzelhandelsbetriebe für Sortimente des Nahver-sorgungsbedarfs und des Innenstadtbedarfs sind nicht zulässig, ausgenommen Versand- und Onlinehandel ohne stationäre Verkaufsfläche. Einzelhandelsbetriebe für sonstige Sortimente können ausnahmsweise zugelassen werden.“

 

Einstimmig beschlossen     Ja 9  Nein 0

 

 

 

 

Die Straßenführung am GE1.1a erfordert keine Wendeanlage. Es handelt sich um eine Stra-ßenverbindung von der Straße „Am Neubauernfeld“ zur Gemeindestraße Manhartsdorf/Thenn. Die geplante Fahrbahnverengung auf 4,50 m steht einer Befahrung durch Müllfahrzeuge nicht entgegen. Die Straße zum GE1.2 ist allerdings tatsächlich nicht befahrbar, weil sie keine Wendeanlage aufweist. Die Hinweise sollten in die Begründung aufgenommen werden.

 

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme des Abfallamtes wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden in die Begründung aufgenommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

 

Einstimmig beschlossen     Ja 9  Nein 0

 

 

 

 

Im Gewerbegebiet Thenn steht das Grundwasser teils sehr hoch an. Im ursprünglichen Bebauungsplan waren westlich des Gebiets Geländemulden als Feuchtbiotope und die Entwicklung von Feuchtgrünland geplant. Wegen der hohen Kosten für die Erdarbeiten wurde das Konzept geändert. Nach Auskunft der unteren Naturschutzbehörde sind die Grundwasserverhältnisse in der Ausgleichsfläche A8 nahe der Kreisstraße nicht für diese Ausgleichsmaßnahmen geeignet. Ähnlich wie bei der Ausgleichsfläche am Skaterpark ist zu vermuten, dass die Geländemulden kein Feuchtbiotop werden. 

Unter anderem aus diesem Grund ist auch ein Projektvorschlag, den ein Wartenberger Bürger im Jahr 2020 eingereicht hat, auf der Ausgleichsfläche A8 nicht in vollem Umfang zur Umsetzung geeignet. Der Vorschlag baut auf der bisherigen Planung auf und erweitert sie zu einem Bruthabitat für den Flussregen-pfeifer, aber auch zum Lebensraum für andere Tierarten wie Feldhase und Goldammer. Anlass für den Vorschlag war die Sichtung von Flussregenpfeifern an Baustellen im Gewerbegebiet Thenn. Die Maßnahmen für den Flussregenpfeifer ließen sich in der Ausgleichsfläche westlich des Gewerbegebiets – am Graben – besser umsetzen. Dort können Geländemulden und Rohbodenbiotope angelegt werden, wie auch im ursprünglichen Bebauungsplan vorgesehen. Die untere Naturschutzbehörde ist nach Rücksprache offen für nützliche Ergänzungen auf der bestehenden Ausgleichsfläche, die – wenn sie kleinflächig sind - nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden müssen.

Die vorgeschlagene Hecke am östlichen Rand der Fläche ist dagegen in Kombination mit der von der unteren Naturschutzbehörde empfohlenen extensiven, artenreichen Wiese auf der Ausgleichsfläche A8 sehr sinnvoll und wertet die Fläche z.B. für Feldhasen, Goldammer und Zauneidechsen auf. Wie im Projektvor-schlag dargestellt, sollte die Hecke eine lückige Struktur aufweisen und ca. 25 m Abstand zur Kreisstraße einhalten, um Wildunfälle zu vermeiden.

 

 

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen. Der Plan wird geändert:

 

Für die Ausgleichsfläche A8 wird folgende Maßnahme festgesetzt:

„Entwicklung von artenreichem Grünland, extensiv gepflegt; Ansaat mit einer autochthonen, kräuter- bzw. blütenreichen Wiesenmischung (Kräuteranteil mind. 70 %), zweischürige Mahd (erste Mahd nicht vor dem 15. Juni, zweite Mahd nach dem 1. September), keine Düngung, keine Pflanzenschutzmittel. Anpflanzung einer freiwachsenden Hecke aus gebietseigenen Laubgehölzen. Die Gehölze sind zweireihig versetzt mit Pflanzabstand 1,5 bis 2,0 m zu pflanzen, mit Lücken und stellenweisen Einbuchtungen zur Erhöhung der Strukturvielfalt.“

 

Einstimmig beschlossen     Ja 9  Nein 0

 

 

 

 

Die Anregung, dass die Erforderlichkeit eines Immissionsgutachten nicht nur bei Genehmi-gungsverfahren, sondern auch im Freistellungsverfahren mit der Immissionsschutzbehörde abgestimmt werden soll, sollte in den Plan übernommen werden. Der zweite Textvorschlag zum Nachweis der Einhaltung von Immissionsrichtwerten kann nur als Hinweis aufgenommen werden, weil im Bebauungsplan nicht geregelt werden kann, welche Nachweise im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen sind. 

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen. Der Plan wird redaktionell geändert:

Die Hinweise werden in die Bebauungsplanlegende aufgenommen.

 

 

 

 

Nach dem aktuellen Planungsstand soll die Löschwasserversorgung durch einen Ausbau der Trinkwasserversorgung sichergestellt werden, so dass keine Löschbrunnen erforderlich sind. Die Hinweise der Freiwilligen Feuerwehr sollten in die Begründung aufgenommen werden. 

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme der Freiwilligen Feuerwehr Wartenberg wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden in die Begründung aufgenommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

 

Einstimmig beschlossen     Ja 9  Nein 0

 

 

 

 

Für eine Ansiedlung von Gewerbebetrieben stehen keine alternativen Grundstücke zur Verfügung. Alternativen wurden bereits geprüft, siehe Bebauungsplanbegründung Seite 19. Der Hinweis auf den Erlaubnisvorbehalt sollte in die Begründung übernommen werden.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird in die Begründung übernommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

 

Einstimmig beschlossen     Ja 9  Nein 0

 

 

Die allgemeinen Hinweise wurden bereits in die Bebauungsplanbegründung aufgenommen. Die Löschwasserversorgung wird bei der Erschließungsplanung mitberücksichtigt. Die Stichstraße im GE1.2 ist mangels Wendemöglichkeit für die Feuerwehr kaum befahrbar. Nach Rücksprache mit der Kreisbrandinspektion ist für die Straße ein Parkverbot erforderlich. Bei Bauvorhaben auf den Grundstücken 1126/5 und 1126/26 können Feuerwehrzufahrten und Wendeanlagen auf den Grundstücken erforderlich werden. Dazu sollte ein Hinweis in die Begründung aufgenommen werden.

 

Es soll geprüft werden, ob bereits ein Parkverbot für die Stichstraße vorhanden ist.

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme der Kreisbrandinspektion wird zur Kenntnis genommen. In die Begründung werden Hinweise auf ein Parkverbot und darauf, dass für Bauvorhaben auf den Grundstücken 1126/5 und 1126/26 Feuerwehrzufahrten und Wendeanlagen erforderlich sein können, aufgenommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

 

Einstimmig beschlossen     Ja 9  Nein 0

 

 

 

 

Die Verfasserin des Lärmschutzgutachtens hat am 23. April 2019 folgende Behandlung des Einwands vorgeschlagen, nach der ausreichend hohe Lärmkontingente vergeben wurden und kein Änderungsbedarf besteht:

 

 

Unabhängig von dieser Stellungnahme wurden die Emissionskontingente nach einer Änderung des Bebauungsplanentwurfs im Jahr 2022 überarbeitet (schalltechnisches Gutachten vom 5. April 2022).

 

Beschluss:

 

Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, Ersten Bürgermeister Pröbst wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO von der Beratung und Abstimmung auszuschließen.

 

Einstimmig beschlossen     Ja 9     Nein 0

 

 

 

Beschluss:

 

Die Stellungnahme des Einwenders 1 wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

 

Einstimmig beschlossen     Ja 8     Nein 0

Nichtbeteiligung Erster Bürgermeister Pröbst gem. Art. 49 GO

 

 

 

Beschluss:

 

Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss billigt die Planfassung vom 07.04.2022 und beauftragt den Ersten Bürgermeister Pröbst mit der erneuten Durchführung der formellen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.